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Am 1. Januar 2022 tritt die neue Bauarbeitenverordnung (BauAV) in Kraft

Der Bundesrat hat die überarbeitete Verordnung nach einer breiten Vernehmlassung am 18. Juni 2021 verabschiedet. Die Überarbeitung aktualisiert die BauAV auf den Stand der Technik. Sie ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner der Baubranche und der Suva. Die Bauarbeitenverordnung wurde zum besseren Verständnis strukturell angepasst, einzelne Absätze wurden in neue Artikel überführt. Die gesamte Verordnung wurde redaktionell überarbeitet. Davon betroffen sind auch Artikel und Absätze, die inhaltlich unverändert sind. Die Verordnung wurde neu durchnummeriert.

Drei wesentliche grundsätzliche Neuerungen

Schon die aktuelle Bauarbeitenverordnung verlangt, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies nach der Bauarbeitenverordnung 2022 auch mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren (Art. 4).

Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen (Art. 37).

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (Art. 38).

Die wichtigsten Änderungen in Kürze

  • Das Arbeiten auf Leitern wird eingeschränkt (Art. 21). Von tragbaren Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.
  • Der Begriff «beschränkt durchbruchsicher» entfällt (Art. 12, 44, 45)
  • Im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen oder Baumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Gefahrenbereich zu überwachen (Art. 19).
  • Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren (Art. 32).
  • An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 41). Eine Ausnahme gilt für Arbeiten von geringem Umfang. Für diese sind Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m erforderlich (Art. 46)
  • Die Meldepflicht für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen wurde ausgeweitet (Art. 86)